Die beanstandeten Grabstätten werden von der Gemeinde mit einem entsprechenden Aufkleber oder Hinweisschild gekennzeichnet.
Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. sorgfältiges Umlegen von Grabmälern, Absperrungen) treffen.
Nutzungsberechtigte haften für jeden Schaden, der durch umfallende Grabmäler, Grabeinfassungen oder abgesackte Grabanlagen verursacht wird!
Für die ordnungsgemäße Instandsetzung der beanstandeten Grabmalanlagenwird hiermit eine Frist bis zum 15.08.2010 gesetzt.
Die Überprüfung der Gräber auf ihre Verkehrssicherheit hin erfolgt entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.7 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, in Verbindung mit der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverband des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks vom Oktober 2000. Auf die Bestimmungen der Friedhofssatzung -§§ 22 und 23 Standsicherheit und Unterhaltung von Grabmalen — wird gleichzeitig verwiesen.
Den Nutzungsberechtigten von Gräbern wird die Möglichkeit eingeräumt sich vor Ort selbst von der ordnungsgemäßen Überprüfung zu überzeugen.
Die Überprüfungen auf den Friedhöfen im Flecken Nörten-Hardenberg werden in der 25 Kalenderwoche vorgenommen und zwar in der Zeit von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr.
Änderungen vorbehalten.
Nörten-Hardenberg, 11. Juni 2010
Der Bürgermeister
http://www.noerten-hardenberg.de
erstellt am 11.06.2010