Mit dieser Bekanntmachung wird die Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) und die Grundstücke (Grundsteuer B) für das Jahr 2021 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 in der zur Zeit gültigen Fassung öffentlich festgesetzt.
Die Grundsteuer-Hebesätze betragen:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke Grundsteuer A 320 %
b) für die anderen Grundstücke Grundsteuer B 320 %
Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren wird davon abgesehen, neue Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2021 zu versenden. Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer wird mit den Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2021 zur Zahlung fällig. Kleinbeträge bis 15,00 € werden am 15.08.2021 mit ihrem Jahresbetrag und Kleinbeträge bis 30,00 € am 15.02.2021 und am 15.08.2021 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28, Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die Grundsteuer als Jahresbetrag am 02.07.2021 fällig.
Ändern sich die Bemessungsgrundlagen oder die Hebesätze im Laufe des Jahres 2021, werden den Steuerpflichtigen Änderungsbescheide zugestellt.
Bei Steuerpflichtigen, die am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, werden die jeweils fälligen Beträge von dem vereinbarten Konto abgebucht. Steuerpflichtige, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, entrichten die jeweils fälligen Beträge bitte bis zu den vorstehend aufgeführten Fälligkeiten auf ein Konto der Gemeindekasse Nörten-Hardenberg.
Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung der Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Jahr 2021 zugegangen wäre.
Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen, Postfach 3765, 37027 Göttingen, Dienstgebäude Berliner Str. 5, 37073 Göttingen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen den Flecken Nörten-Hardenberg zu richten. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Als Tag der Bekanntgabe gilt bei förmlicher Zustellung durch einfachen Brief der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post (der dritte Tag nach dem Aufgabestempel), es sei denn, dass der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Nörten-Hardenberg, 08. Januar 2021
Die Bürgermeisterin
gez. Glombitza
https://www.noerten-hardenberg.de
erstellt am 21.01.2021