Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr. Sie werden vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichtes bestätigt. Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.
Jede Gemeinde wählt mindestens eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. Da die Schiedsperson regelmäßig in ihrem Amtsbezirk wohnt, kennt sie sich oftmals mit den örtlichen Gegebenheiten und Gepflogenheiten besser aus als das fernere Amtsgericht.
Wann kann das Schiedsamt helfen?
Bei so genannten Privatklagedelikten:
Beleidigung
Körperverletzung
Sachbeschädigung
Hausfriedensbruch
Bedrohung
Verletzung des Briefgeheimnisses
Und bei so genannten Zivilstreitigkeiten:
Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert 600 € nicht übersteigt
bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen z.B. Überwuchs (Äste, Wurzeln), Hinüberfall (Laub), Grenzbaum, Lärm, Rausch etc., Grenzabstand von Pflanzen
Verletzung der persönlichen Ehre (nicht in Funk, Fernsehen, Presse begangen)
Kosten des Schiedsamts
Das Schlichtungsverfahren ist äußerst kostengünstig: Die Verfahrensgebühr beträgt im Schnitt 15,00 €, bei Abschluss eines Vergleichs 25,00 €, dazu kommen die Auslagen des Schlichtungsverfahrens (z.B. Zustellungs- und Schreibauslagen). So kann man für durchschnittlich 28,00 € einen Vergleich und damit einen vollstreckbaren Titel erreichen. Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, die anfallenden Kosten mit dem Gegner zu teilen. Die Streitbeilegung vor den Schiedsmännern und Schiedsfrauen ist damit im Verhältnis zu den heute doch sehr hohen Gerichtskosten eine sehr kostengünstige Form, zu seinem Recht zu kommen.
Vorteile des Schiedsamts
Die Vorteile des Schlichtungsverfahrens vor Schiedspersonen werden durch eine bestehende und funktionierende Gesamtorganisation erreicht:
Durch moderne Ländergesetze und entsprechende Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Justizministerien ist das Schlichtungsverfahren seit Jahren eingehend geregelt.
Gewählte und geschulte sowie ehrenamtlich tätige Schiedsmänner und Schiedsfrauen arbeiten kostengünstig und bürgernah.
Ständige Aufsicht und ständige Qualitätskontrolle durch die Direktoren und Direktorinnen der Amtsgerichte.
Erbringung von vollstreckbaren Titeln bei Einigung der Parteien.
Nachweisliche erfolgreiche Schlichtungsquote von über 50 % der behandelten Fälle.
Das Schlichtungsverfahren vor Schiedspersonen ist die einzige vorgerichtliche Schlichtungsinstitution fern jeder sachfremden Interessen und bietet sich damit den Beteiligten wirklich unparteiisch dar.
Das Schiedsamt ist die einzige außergerichtliche Schlichtungsbehörde, die auch amtliche Bescheinigungen der eventuellen Erfolglosigkeit des Sühne- bzw. Güteversuchs zur späteren Vorlage bei den Gerichten erteilen kann.
Eine Schlichtung entscheidet und beendet den Streit, ist dabei aber gleichzeitig auf Vergleich und Einigung angelegt, was (gerade in Nachbarschaftsstreitigkeiten) für das weitere Zusammenleben von Vorteil sein kann.
Die Schiedspersonen haben keine „festen Arbeitszeiten“ und stehen den Bürgerinnen und Bürgern nach Bedarf und ggf. auch am Wochenende zur Verfügung.
Schlussfolgerung
Die Anzahl der Möglichkeiten der vorgerichtlichen Streitschlichtung durch Schiedsmänner und Schiedsfrauen ist umfangreich und bürgerfreundlich. Jede Bürgerin und jeder Bürger sollte darüber nachdenken, ob die Streitschlichtung und damit der Weg zum Schiedsamt in entsprechenden Fällen nicht der bessere Weg ist. Kommt es zu einem Vergleich, spart man viel Zeit, Nerven und Geld. Auch bei einer erfolglosen Streitschlichtung bleibt der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.