In der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist festgeschrieben, dass das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser (Trinkwasser) frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein muss. Trinkwasser ist alles Wasser, das zum Trinken, Kochen, zur Zubereitung von Speisen sowie für die u. a. nachfolgend aufgeführten häuslichen Zwecke bestimmt ist:
Körperpflege- und Reinigung,
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen (z. B. Geschirr spülen),
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen (z. B. Wäsche waschen).
Brauchwasseranlagen zur Nutzung von Regenwasser oder Wasser aus Hausbrunnen mit dem Ziel der Frischwassereinsparung erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. In Brauchwasseranlagen wird beispielsweise das von den Dächern oder Hofflächen ablaufende Niederschlagswasser gesammelt und für die Toilettenspülung oder für die Gartenbewässerung verwendet. Brauchwasseranlagen sind Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 TrinkwV installiert sind. Brauchwasseranlagen werden mithin neben dem öffentlichen Trinkwasseranschluss in einem Haushalt betrieben.
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Schemenhafte Darstellung einer Brauchwasseranlage
Der sparsamere und effizientere Umgang mit Trinkwasser ist einerseits begrüßenswert. Andererseits birgt die Nutzung von Brauchwasser nicht unerhebliche Gefahren für die Sicherheit der Trinkwasserversorgung. Während der Betrieb einer Brauchwasseranlage für die Gartenbewässerung als unbedenklich angesehen wird, kann die häusliche Nutzung (Toilettenspülung, Waschmaschine, etc.) zu gesundheitlichen Problemen führen, da Parasiten, Bakterien und Keime in diesen Anlagen einen geradezu idealen Nährboden finden. Eine Gefährdung des Verbrauchers ist hier vor allem dann gegeben, wenn durch Brauchwasseranlagen unzulässige Querverbindungen zum Trinkwassernetz geschaffen werden, die das Rückfließen eines möglicherweise verkeimten Brauchwassers in das Trinkwassernetz ermöglichen.
Für Brauchwasseranlagen gibt es besondere Betriebsanforderungen. Brauchwasser weist vor allem in bakteriologischer Hinsicht keine Trinkwasserqualität auf. Bei unmittelbaren Verbindungen zur Trinkwasser-Installation des Hauses ist die Gefahr einer Verkeimung des Trinkwassers gegeben. Daher darf zwischen beiden Anlagen keine direkte Verbindung bestehen. Um eine nachteilige Auswirkung auf das Trinkwasser in der Hausinstallation und somit auch in der öffentlichen Trinkwasserversorgung auszuschließen, besteht bei Anlagen, die nicht für eine Versorgung mit Trinkwasser betrieben werden (Brauchwasseranlagen), gem. § 13 Abs. 4 TrinkwV eine Anzeigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt (Landkreis Northeim).
Die Errichtung oder Wiederinbetriebnahme einer Brauchwasseranlage, die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasserleitung installiert wird, ist dem Gesundheitsamt nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 schriftlich anzuzeigen. Dies gilt sowohl für Privathaushalte als auch Unternehmen oder sonstige Inhaber einer Brauchwasseranlage. Bestehende, bislang noch nicht beim Gesundheitsamt gemeldete Anlagen müssen dem Gesundheitsamt unverzüglich nachgemeldet werden. Unterbleibt die Anzeige, kann ein Bußgeld verhängt werden.
Des Weiteren sind Brunnenbohrungen nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einen Monat vor Beginn der Arbeiten der unteren Wasserbehörde (Landkreis Northeim) anzuzeigen.
Beachten Sie bitte hinsichtlich der Anforderungen an die Installation und den Betrieb von Brauchwasseranlagen zusätzlich unsere ergänzenden Hinweise.
Brauchwasseranlagen im Flecken Nörten-Hardenberg gehören zum Zuständigkeitsbereich des Landkreises Northeim. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich daher bitte direkt an den Landkreis Northeim: